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Die Rechte eines Kranken bzw. Patienten sind überwiegend Rechte, die sich aus seiner Pflicht zur Krankenversicherung ableiten. Über 90% der Bevölkerung sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung (= GKV) pflichtversichert. Die rechtlichen Festlegungen eines Patienten finden sich somit im Sozialgesetzbuch (SGB) und hier wiederum im Buch V zur gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Die Sozialgesetzgebung wird ständig erweitert bzw. „reformiert“, was in letzter Zeit zu deutlichen Leistungseinschränkungen für die Patienten geführt hat. Das letzte große Buch (SGB XI) wurde 1994 für die Pflegeversicherung geschrieben. Der Begriff Pflege taucht somit sogar im neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung auf.
Man könnte glauben, dass hier die rechtlichen Verpflichtung zu Hilfen stehen, die darauf ausgerichtet sein sollen „... die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.“
(§ 2 Selbstbestimmung; Absatz 2 SGB XI); doch für die Behandlung von hier angesprochenen Dekubitalulzera ist dies weit gefehlt.
Bei Behandlung eines Dekubitus handelt es sich i.d.R. immer um Maßnahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und nicht um Aktivitäten im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI), weil Dekubitus eine Krankheit ist.